Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst über die Klage einer Übersetzerin zur Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG) entschieden. Es ging darum, ob ein pauschales Seitenhonorar mit sehr hohen Hürden für weitere Erlösbeteiligung (erst ab einer Auflage von 30.000 Ex.) angemessen ist. Das Gericht entschied, die Vergütung sei zwar bei Vertragsabschluss üblich, aber nicht redlich gewesen.
Das BGH hat bei dieser Entscheidung ein paar grundlegende Aussagen zu Pauschalvergütungen getroffen, die auch hinsichtlich von Buyout-Verträgen von Interesse sind. Es hat zunächst den Beteiligungsgrundsatz des Urhebers betont, der nach Dauer, Umfang und Intensität der Nutzung ein entsprechendes „Absatzhonorar“ nach sich ziehe. Die Festlegung nur eines einzigen Festbetrages sei bei auf „längerfristigen Absatz“ angelegten Verträgen und Nutzungen tendenziell „unredlich“. Buyout-Verträge sind regelmäßig auf langfristige Nutzung des Werkes ausgerichtet.
Nach dem so definierten Beteiligungsgrundsatz sei „grundsätzlich allein ein an der tatsächlichen Nutzung des Werkes orientiertes Absatzhonorar angemessen“. Das BGH fasst das in dem Leitsatz zusammen: „Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab“.
Da bedeutet noch nicht, dass ein Pauschalhonorar per se unredlich und unangemessen sein muss. Vielmehr müsse es „bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten“. Dies ist natürlich schwierig. Damit setzen sich Buyout-Verträge aber meist dem Risiko der Unangemessenheit bereits nach § 32 (und nicht nur nach § 32a Bestsellersituation) aus.
Eine Kombination von Pauschal- und Absatzvergütung sei durchaus denkbar, allerdings mit dem Risiko der Unangemessenheit, wenn die Nutzungsintensität hoch und der Pauschalbetrag niedrig ist. Das Gericht erkannte sehr klar: Es besteht „zwischen der Pauschal- und der Absatzvergütung eine Wechselwirkung, so dass eine höhere Pauschalvergütung eine geringere Absatzvergütung ausgleichen kann und umgekehrt“.
Unangemessen sind Pauschalvergütungen, bei denen die Gefahr besteht, dass „nur für die anfängliche und nicht auch für die weitere Nutzung des Werkes eine angemessene Vergütung“ enthalten ist. Da die Rechte zumeist für die gesamte Schutzdauer eines Werkes, also für 70 Jahre post mortem des Urhebers, eingeräumt werden, entstehend entsprechend lange Nutzungszeiträume. Dem hat ein reziproker Beteiligungsanspruch gegenüber zu stehen. Es muss dem Urheber bei solchen umfassenden Rechteübertragungen „ausreichend Chancen (eingeräumt werden), an einer erfolgreichen Verwertung beteiligt“ zu werden. Der Bestseller-§ 32 a allein gewährt diese Chancen nicht hinreichend, sie müssen auch aus dem Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 gegeben sein.
In Pauschal- und v.a. in Buyout-Verträgen gibt es mit dem Buyout-Anteil für den Urheber eine Art Freistellung vom Verwertungsrisiko, da er vorab einen Honoraranteil erhält, ohne dass auch eine mehrfache Verwertung des Werkes gesichert ist. Hierzu führt das BGH aus, diese Übernahme des Verwertungsrisiko durch den Produzenten/Verleger müsse „durch eine Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung“ aufgefangen werden. Auf TV-Verhältnisse umgemünzt würde das bedeuten, dass nach dem risikofrei gezahlten Buyout-Anteil geringere Folgevergütungssätze in Ansatz fällig würden.
Im konkreten Fall brachte das BGH nicht 2 % (Hardcover) und 1% (TB) Übersetzerhonorar in Ansatz, sondern berücksichtige die bereits gezahlte und garantierten 15 EUR pro übersetzte Seite insofern, als es nur noch 0,8 % und 0,4 % weiteres Honorar ab einer Auflage von 5.000 Ex. ansetzte.
Zur Frage der Erlösdefinition hat das BGH am vorliegenden Übersetzerfall ebenfalls Stellung genommen. Es geht vom Nettoerlös aus, definiert diesen jedoch anders als bisher üblich. Netto ist der „Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt“.
Das Urteil, das den Grundgedanken und der Umsetzung des Urhebervertragsrechts hoffentlich neuen Auftrieb gibt, kann unter: www.bundesgerichtshof.de/index…
herunter geladen werden (Az.: I ZR 230/06 v. 6.10. 2009).
JÜRGEN KASTEN
