In einer so genannten „Hamburger Erklärung“ hat die Produzenten Allianz Film und Fernsehen auf den dringend notwendigen Schutz des geistigen Eigentums in der digitalen Welt aufmerksam gemacht. Der BUNDESVERBAND DER FERNSEH- UND FILMREGISSEURE (BVR) teilt diese Sorge, nicht nur im Hinblick auf die um sich greifende Internet-Piraterie, wo ohne Unrechtsbewusstsein millionenfach gegen urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Internet-Piraterie ist Diebstahl geistigen Eigentums, es verletzt die Rechte nicht nur der Filmproduzenten, sondern auch die der Regisseure und Drehbuchautoren.
Dies als Vorwand zur Forderung eines eigenen „Produzentenurheberrechts“ zu nehmen, dürfte mit den grundlegenden Begriffen des deutschen und des kontinentaleuropäischen Urheberrechts allerdings nicht im Einklang stehen. Sicherlich ist der Produzent bei der Filmherstellung von Bedeutung. Ein Werkschöpfer im Sinne des § 2 des deutschen Urheberrechts ist er aber nicht. Denn nur wer im konzeptuellen Sinne tatsächlich geistesschöpferisch gestaltet, kann Urheber sein und entsprechenden Werkschutz beanspruchen. Das gilt im übrigen auch für den von Produzenten geforderten Formatschutz, der wenn, dann den Autoren gebührt.
Bei alledem ist der Filmproduzent keineswegs in einer schutzlosen Rechtsposition. Er verfügt über die ihm für die organisatorisch-technische Arbeit zustehenden Leistungsschutzrechte sowie über weit reichende, im Zweifelsfall gesetzlich vermutete Rechteeinräumungen der Urheber. Das deutsche Urheberrecht sieht eine Vielzahl von Sonderbestimmungen für Filmwerke vor, die den Produzenten alle vom Urheber einzuräumenden Nutzungsrechte gewähren. Die zentrale Differenzierung zwischen dem Urheber, der ein Werkschöpfer sein muss, und dem Produzenten, der kein Werkschöpfer ist, dem aber die Nutzungsrechte zu gewähren sind, entspricht der Tradition des Kulturschaffens in Europa. Daran hat die digitale Verbreitung nichts geändert.
Auch für den Filmurheber gilt: Er muss – um im Bild traditionellen Werkschaffens zu bleiben – den Marmor nach eigener, individueller, geistesschöpferischer Vorstellung tatsächlich behauen. Das tut der Filmproduzent nicht. Er ist für den Transport und die Bereitstellung ‚des Marmors’, des zu gestaltenden Materials verantwortlich. So aufwändig das gelegentlich auch sein mag, eine Statue entsteht dadurch nicht. Die Tätigkeirt des Produzenten ist eben keine Werkschöpfung, auch dann nicht, wenn er gestreng auf sie blickt und sie abnimmt.
Natürlich sollte den Produzenten – wie allen Film- und Fernsehschaffenden – eine faire Vergütung für ihre Arbeit zustehen. Die können Produzenten sogar größtenteils selbst festsetzen oder kalkulieren (in Form von Handlungskosten, Produzentenhonorar oder kalkuliertem Gewinn). Darüber hinaus noch einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf angemessene Vergütung für die Gesamtleistung eines risikobewussten Unternehmers zu fordern, führt die eigentlichen Grund- und Schutzgedanken des Urheberrechts aber ad absurdum. Ein solcher Anspruch ist auch nicht geeignet, die internationale Vermarktungsfähigkeit deutscher Film- und Fernsehwerke zu erhöhen. Die ist nämlich immer nur dann gegeben, wenn die Werkästhetik überzeugt. Und die liegt in der geistesschöpferischen Gestaltungskraft des Regisseurs.
Der gesetzliche Anspruch auf angemessene Vergütung sowie auf zusätzliche Vergütung bei einem Bestseller dient dazu, die regelmäßig wirtschaftlich schwächere Position des Urhebers gegenüber Unternehmen auszugleichen. Soweit Fernsehproduzenten gegenüber Sendern regelmäßig in eine schwächere Position geraten, wären sie gut beraten, gemeinsam mit den Urhebern die gerade rundfunkrechtlich protokollierte Selbstverpflichtung der Sender zu fairen terms of trade einzufordern. Ein Fall für das Urheberrecht ist das nicht.
JK