Filmbranche droht „Auslaufen“ des Kurzarbeitergelds durch Fehlinterpretation

Pressemitteilung
Zweckbefristete Verträge enden erst mit Erreichen des Zwecks!

Nachdem inzwischen in einigen Produktionen das in den Verträgen genannte „voraussichtliche“ Ende des Projekts erreicht ist, gibt es manche Produktionsfirmen, die sich auf den Standpunkt stellen, die projektbefristeten Verträge seien „ausgelaufen“ und melden ihre Mitarbeiter aus dem KUG ab.

Die Berufsverbände und die Künstlerkanzlei Schmidt-Hug weisen darauf hin, dass es sich bei den Verträgen typischerweise um „zweckbefristete“ Arbeitsverträge handelt, die erst dann enden, wenn der Zweck, also die Herstellung des Filmes, erreicht ist.

Verträge sind einzuhalten

Daher haben auch Filmschaffende seit jeher z.B. bei widriger Witterung oder Erkrankung von Schauspielern über das „voraussichtliche“ Ende der Verträge hinaus gearbeitet. Auch wenn derzeit die Unterbrechung der Dreharbeiten länger andauert als manche Schauspielererkrankung, bleiben die Verträge bestehen und Verträge sind einzuhalten.

Das KUG dient der Arbeitsplatzerhaltung. Das "Auslaufenlassen" von KUG bis zu einem ursprünglich geplanten zeitlichen Vertragsende ungeachtet der tatsächlichen Erfüllung des Vertragszwecks, geht an der Regelung des KUG vorbei.

Nur so bleiben Filmschaffende im KUG-Bezug und damit der jeweiligen Firma und der ganzen Branche erhalten.

Nur so kann man mit dem startklaren Schiff und der eingespielten Besatzung wieder in See stechen, wenn sich das Sturmtief „Corona“ gelegt hat.

Produktionsfirmen, die kündigen, riskieren die Rückzahlung der Förderbeträge

Da es letztlich auch Voraussetzung für die Zahlung von KUG ist, dass der Arbeitsausfall nur „vorübergehend“ und innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Regelarbeitszeit zu rechnen ist, riskieren die Firmen, dass sie das KUG bei der Schlussprüfung zurückzahlen müssen, wenn sich herausstellt, dass der Sinn des KUG nicht erreicht wurde - ARBEITSPLATZERHALTUNG, sondern lediglich die Produktionsfirmen entlastet wurden.

Unklarheit durch eine Formulierung im Tarifvertrag KUG

Für Unklarheit sorgt der vereinbarte Tarifvertrag für Kurzarbeit zwischen der Produzentenallianz und Ver.di. Dort heißt es, dass die Tarifpartner davon ausgehen, dass sich Produktionsfirmen und Filmschaffende einigen, wenn die „Laufzeit des individuellen Arbeitsvertrages während der Kurzarbeit endet“. Dabei verkennt der Tarifvertrag, dass projektbefristete Verträge aufgrund der Zweckbefristung erst enden, wenn das Projekt beendet ist. Da dies Tausende von Filmschaffende betrifft, ist Klärung dringend geboten.

Brief an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mit der Bitte um Klarstellung
Um die mancherorts entstandene Verwirrung auszuräumen, haben sich die Berufsverbände mit der Künstlerkanzlei an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gewandt, mit der Bitte um Klarstellung, dass das von der Bundesregierung propagierte Instrument des Kurzarbeitergeldes auch während des Produktionsstillstandes in einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag in gleicher Weise gilt.

Auch für zeitlich befristete Verträge können die KUG-Regelungen fortgeführt werden. Das können aber nur die Produzenten.
Selbst wenn es sich nur um zeitlich befristete Verträge handeln würde, könnten die Produzenten nach den KUG-Regelungen diese über die Befristung hinaus fortführen und dann auch weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten. Nachdem die Filmschaffenden selber kein Kurzarbeitergeld beantragen können, sondern nur die Arbeitgeber, sehen sich Filmschaffende nunmehr veranlasst, vertragliche Gagenansprüche geltend zu machen, damit die Produzenten weiterhin KUG beantragen.

Zudem haben bereits zahlreiche betroffene Filmschaffende entsprechender Produktionen nun auch Klage auf Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eingelegt.

Kontakt für Presseanfragen:

Jobst Oetzmann – Beirat BVR – info@regieverband.de

Steffen Schmidt-Hug – Künstlerkanzlei – ra@schmidt-hug.de

Dr. Michael Neubauer – Geschäftsführung BVK – neub@kinematografie.org