Ergänzende Stellungnahme & Vorschlag zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts

Stellungnahme

ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME & VORSCHLAG DER VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN, GEWERKSCHAFTEN UND BERUFSVERBÄNDE IM BEREICH FILM UND FERNSEHEN ZUM REFERENTENENTWURF

für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts

Ergänzende Stellungnahme und Vorschlag der Verwertungsgesellschaften, Ge- werkschaften und Berufsverbände im Bereich Film- und Fernsehen zum Thema Direktvergütungsanspruch

Forderung  nach  einem  weiteren  Direktvergütungsanspruch für Lizenz-Nutzungen auf VOD-Plattformen

Executive Summary

Die Vertreter der Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen im Bereich Film- und Fernsehen begrüßen die im UrhDaG-E geplante Einführung eines ver- wertungsgesellschaftspflichtigen Direktvergütungsanspruchs gegenüber OCSSP- Plattformen (Online-Content-Sharing-Service-Provider / Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten).

Direktvergütungsansprüche sind geeignet, angemessene Vergütungen zu si- chern, soweit Nutzungen nicht effektiv in Branchenregelungen (Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregeln) abgebildet werden können.

Alle Berufsverbände, Gewerkschaften und Verwertungsgesellschaften der Ur- heber*innen und ausübenden Künstler*innen im Bereich Film- und Fernsehen rufen den deutschen Gesetzgeber deshalb dazu auf, im aktuellen Gesetzge- bungsverfahren zusätzlich zu dem geplanten Direktvergütungsanspruch für OCSSP-Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch auch für Lizenz-Nutzungen auf Video on Demand Plattformen (VOD-Plattformen) einzuführen.

Diese Forderung eines Direktvergütungsanspruchs zielt auf Filmauswertungen von VOD-Plattformen

Neben den vielfältigen Film- und Fernsehnutzungen auf OCSSP-Plattformen wer- den insbesondere Film- und Fernsehauswertungen auf VOD-Plattformen von Ta- rifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregeln bisher nur unzureichend ab- gebildet, jedenfalls soweit nicht die Plattform oder ihr Konzern die Film- und Fernsehproduktion selbst verantwortet (bspw. als Eigen- oder als Auftragspro- duktion). Die Forderung des Direktvergütungsanspruchs zielt entsprechend auf Nutzungen von Filmwerken ab, für die die VOD-Plattformen von Dritter Seite Lizenzen erwerben.

Ein solcher Anspruch löst in diesem Bereich gleichzeitig die vielfach beschwore- nen Probleme der Auskunftsverpflichtung und vermindern nachhaltig die Gefahr des „blacklistings“, ohne die Exklusivrechte der Verwerter und Produzenten zu stören. Direktvergütungsansprüche liefern einen bedeutenden Beitrag zur sozia- len Absicherung der Künstler*innen und schließen keine Gruppen Berechtigter von Ansprüchen aus.

Direktvergütungsanspruch - ein Recht zur Sicherstellung angemessener Vergü- tungen für Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen

Nach dem traditionellen deutschen System wird die urheberrechtliche Vergü- tung der Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen im Bereich Film- und Fernsehen über Tarifverträge oder individuell verhandelt. Im Jahr 2002 wurde zudem das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregel (GVR) eingeführt. Ta- rifverträgen und GVR ist es gemein, dass Ansprechpartner auf der Verwerterseite stets der Film- und Fernsehproduzent als Vertragspartner der Kreativen (und ggf. dessen 100%-iger Auftraggeber) ist, denn in dessen Hand sollen die Nutzungs- rechte gebündelt werden, um die nationale und internationale Verwertung des Film- und Fernsehwerks sicherzustellen.

Strukturelle Probleme treten bei Filmauswertungen auf, die jenseits des Verwer- tungsbereichs liegen, für das das Filmwerk ursprünglich hergestellt wurde.

Konkret handelt es sich um solche Auswertungsformen,

-      bei denen die Verwerter den lizenzgebenden Rechtsinhabern (das sind die Filmproduzenten oder deren Auftraggeber wie Sender/Rundfunkanstalten oder Streaming-Dienste) nur eine pauschale Lizenzvergütung bezahlen, so dass eine Erlösbeteiligung der Filmschaffenden über die Produzenten schwer durchsetzbar wird,

-      bei denen die Lizenzen den Verwerter nach Durchlaufen einer längeren Li- zenzkette erreichen, so dass selbst die Produzenten und deren Auftraggeber keinen Überblick mehr über die erfolgten Nutzungen haben,

-      bei denen die Nutzung in einem großen zeitlichen Abstand zur Film- und Fernsehproduktion erfolgt („long tail“ Auswertung), so dass die Film- und Fernsehproduktionsfirma eventuell bereits nicht mehr existiert oder Verjäh- rung eingetreten ist.

Derzeit erhalten Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen überhaupt keine oder nur eine unangemessen niedrige pro-forma Vergütung für solche Nut- zungen.

Will der Gesetzgeber nicht nur den Anspruch auf Angemessenheit der Vergü- tung formulieren, sondern auch seine Durchsetzung sicherstellen, muss er auch in diesem Bereich aktiv handeln.

Direktvergütungsansprüche, wie sie sich bereits bei der Videovermietung und der Kabelweitersendung bewährt haben, können in diesen Fällen die Lücke schließen. Sie richten sich an die eigentlichen Verwerter, nicht an den Film- und Fernsehproduzenten oder deren Auftrag gebende Sender / Streaming-Dienste. Gerade dadurch wird sichergestellt, dass Urheber*innen und ausübende Künst- ler*innen auch im Bereich der vorstehend genannten Auswertungsformen an- gemessene, nutzungsabhängige Vergütungen erhalten.

Abgrenzbarer Geltungsbereich: Direktvergütung bei Lizenz-Nutzungen

Es geht um das Anbieten von Film- und Fernsehwerken über VOD-Plattformen an das Publikum in Deutschland. Beispiele für solche Plattformen sind Netflix, Amazon, iTunes, Plex, aber auch YouTube, soweit es dort um Film- und Fernseh- werke geht, welche die Plattform oder der jeweilige Rechteinhaber selbst ein- stellt.

Folgende Einschränkung ist zu machen:

Die Film- und Fernsehwerke werden nicht von der Plattform selbst oder einem Unternehmen im Konzernverbund produziert oder in Auftrag gegeben. Nicht umfasst sein soll somit beispielsweise in/aus Deutschland produzierter „Original Content“ auf Netflix, eine ZDF-Eigen- oder Auftragsproduktion, die in der ZDF- Mediathek angeboten wird, oder eine RTL-Auftragsproduktion auf TV Now. Es geht damit ausschließlich um Film- und Fernsehwerke, für deren Nutzung eine Plattform eine Lizenz bei Dritten erwerben muss (Lizenz-Nutzungen).

Direktvergütung verpflichtet auch VOD-Plattformen zur angemessenen Vergü- tung – unabhängig vom Geschäftsmodell

Der Direktvergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich an die Betreiber von VOD-Plattformen und vergleichbare Diensteanbieter, unabhängig vom Ge- schäftsmodell. Es soll somit nicht darauf ankommen, ob die Plattform die Film- und Fernsehwerke im Streaming-Verfahren, als Download oder als „tethered download“ (Download auf Zeit) anbietet. Außerdem soll es nicht auf die Art der Finanzierung der Plattform ankommen (z.B. Abonnement, Werbung, Kaufpreis, Mietpreis, Abgaben etc.).

Gemeinsames Merkmal aller hier adressierten Plattformen ist es, dass die Film- und Fernsehwerke von der Plattform eingestellt werden und dass die Plattform hierfür Lizenzen erwirbt. Ausgeschlossen sind Inhalte, die von den Nutzern hoch- geladen werden, denn hier gilt der Direktvergütungsanspruch in § 7 UrhDaG-E. Auszuschließen sind ebenfalls illegale Piraten-Angebote.

Begrenzung des Direktvergütungsanspruchs auf Nutzungen in Deutschland

Deutsches Urheberrecht gilt nur in Deutschland. Ein vom deutschen Gesetzgeber ausgestalteter Direktvergütungsanspruch wirkt somit ausschließlich für Nutzun- gen, die in Deutschland stattfinden.

Ausgestaltung eines verwertungsgesellschaftspflichtigen Direktvergütungsan- spruchs - ohne Konflikt mit Tarifverträgen und Gemeinsamen Vergütungsre- geln

Der Vergütungsanspruch ist verwertungsgesellschaftspflichtig auszugestalten. Auf ihn können die Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen nicht ver- zichten. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten wer- den und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Dabei sollte allerdings auch sichergestellt werden, dass bei Verwertungsgesellschaften, die Urheber und Verlage gemeinsam vertreten, auch Verlage an den Einnahmen angemessen beteiligt werden können.

Darüber hinaus soll der Direktvergütungsanspruch nach diesem Vorschlag ohne Tarifvorbehalt ausgestaltet werden, also ohne die Option, die angemessene Ver- gütung für diesen Bereich in Tarifverträgen und/oder gemeinsamen Vergütungs- regeln festzulegen. Denn nur auf diese Weise kann eine einfache und praktikable Administration durch die Verwertungsgesellschaften sichergestellt werden.

Der derzeit in § 7 UrhDaG-E vorgesehene Tarifvorbehalt des Direktvergütungs- anspruchs gegen OCSSP-Anbieter sollte nach Ansicht der unterzeichnenden Or- ganisationen aus den gleichen Erwägungen gestrichen werden; dies ist bereits den jeweiligen Stellungnahmen zum Disk-E sowie der Stellungnahme der Initia- tive Urheberecht zu entnehmen.

Es ist Zeit für eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Urheber*innen und aus- übenden Künstler*innen

Nicht zuletzt erinnern die unterzeichnenden Organisationen an die Schutzfunkti- onen des Urheberrechts für die Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen. Der rasante technische Wandel – zudem in Zeiten einer verheerenden Pandemie

–   hat auch in der Medienbranche Gewinner und Verlierer hervorgebracht. Zu den eindeutigen Gewinnern gehören alle verwertenden Teilnehmer der Branche, soweit sie digitale Dienste anbieten. Zu den Verlierer*innen gehören vor allem Diejenigen, die an der Entwicklung- und Herstellung der Film- und Fernsehpro- duktionen beteiligt sind, allen voran die Urheber*innen und Künstler*innen, die keine feste Anstellung und somit keine fortlaufenden Einkünfte haben.

Es ist Zeit hier korrigierend einzugreifen, denn es ist zentrales Anliegen des Ur- heberrechts, eine angemessene Vergütung der Urheber für die Nutzung ihrer Werke sicherzustellen (§ 11 Satz 2 UrhG) , um die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Angemessenheit der Vergütung auch zu verwirklichen.

Berlin, Bonn, München, den 30.10.2020

 

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, VG Bild-Kunst

Verwertungsgesellschaft Wort, VG Wort

Deutsche Orchestervereinigung, DOV

Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di

Deutscher Journalistenverband, DJV

Bundesverband Regie, BVR

Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm, AGDOK

Verband Deutscher Drehbuchautoren, VDD

Bundesverband Schauspiel, BFFS

Berufsverband Kinematografie, BVK

Bundesverband Filmschnitt, BFS

Verband der Szenen- und Kostümbildner VSK

mit Unterstützung der Initiative Urheberrecht