Jobst Oetzmann

„Das ist ein Tabubruch“

Verbandsnews
Interview mit Jobst Oetzmann, BVR – Beirat des Vorstands, Regisseur und Drehbuchautor

Ver.di und Netflix haben einen Vertrag vereinbart, nachdem Netflix je nach Budgetklassen einer Serienfolge/-produktion für die Teammitglieder plus 5 Prozent oder 7,5 Prozent auf die Gagen des bisher nur für deutsche Produzenten geltenden Manteltarifvertrags zahlt. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Bundesverbandes Regie (BVR) weder um einen Tarifvertrag noch um eine Gemeinsame Vergütungsregel, sondern um einen „Deal“. Das sei für das Team erfreulich, und setzt nebenbei alle anderen Anbieter unter Druck, so der BVR, aber nicht für die Regisseure. Mit dem von ver.di und der US-amerikanische Produktionseinheit von Netflix, Netflix IO, vereinbaren Vertrag für Serien werde versucht, die fiktionalen Regisseure und Regisseurinnen in Deutschland zu überrumpeln. Was jetzt passiert ist, sei ein Tabubruch, so die Interessensvertretung der Regisseure. Denn im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern werde in Deutschland die Regie nicht für eine Arbeitsleistung innerhalb einer bestimmten Zeit bezahlt, sondern für das Erstellen des „Werks“, die finale Leistung, den fertigen Film.

medienpolitik.net: Herr Oetzmann, wer verhandelt üblicherweise für die Regisseure, die für TV-Sender tätig werden, über die Honorierung?

Oetzmann: Zu unterscheiden ist zuerst zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern, dann zwischen sogenannten Eigenproduktionen der Sender und Auftragsproduktionen. Die Gewerkschaften haben nur mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für deren Eigenproduktionen Tarifverträge geschlossen. Mit dem privaten Rundfunk nicht. Regie wird bei den öffentlich-rechtlichen Sendern in den Tarifverträgen für die auf Produktionsdauer Beschäftigten behandelt. Diese Verträge stammen aus den Jahren 2001 und 2003. In diesen Verträgen werden viele Bedingungen sehr gut auch für Regie geregelt. Leider entfalten sie in den meisten Fällen geringe oder keine Wirkung, weil die Regelungen von den Sendeanstalten nicht angewendet werden. Noch dazu ist die Zeit über diese Verträge hinweggegangen, z.B. bei der Vergütung für Online, durch die Einführung von sog. Buy-Out-Verträgen u.a.m. Dazu muss man aber auch sagen, dass die Sender eine Weiterentwicklung dieser Tarifverträge stets abgelehnt haben.

Mit den Auftragsproduzenten wird der sog. Manteltarifvertrag TV-FFS von ver.di vereinbart. Der Schwerpunkt liegt hier auf den klassischen Arbeitszeitenreglungen und -bedingungen, die für die Teammitglieder wichtig sind. Regie ist dort nicht geregelt. Die Regelungen für Wochengagen, Zuschläge, Überstunden u.s.w. entfalten alle keine Gültigkeit für Regie. Eine Wochengage für Regie konnte noch nie durchgesetzt werden. In der Branche gilt zudem das Motto: Regie hat beim Dreh Freizeit jeden Sonntag von 9:00 bis 12:00. Die Honorare für Regie richten sich inzwischen immer nach den Parametern Format, Budget und der Filmlänge, der Reputation der Regisseurin oder des Regisseurs und den Nutzungen. Im Manteltarifvertrag findet sich nichts dazu. Diese Regelungen vereinbart seit Jahren der BVR, insbesondere für die fiktionale, aber auch die dokumentarische Regie, also 90 Min Fernsehspiele, Mehrteiler, Serien, tlw. Soaps u.a.m. Der BVR schließt dabei Gemeinsame Vergütungsregeln ab, wie sie der Gesetzgeber seit 2002 ermöglicht hat. Er handelt durch Ermächtigung seiner Mitglieder und dadurch, dass er die gesetzlichen Vorgaben, allen voran die Repräsentativität und Gegnerfreiheit, erfüllt.

medienpolitik.net: Woher hatte ver.di im Fall von Netflix das Mandat für Tarifverträge?

Oetzmann: Ver.di hat mit Netflix keinen Tarifvertrag, weil Netflix bisher keine Arbeitgeber der Filmschaffenden oder der RegisseurInnen ist. Ver.di hat 2020, zusammen mit dem BFFS, eine Gemeinsame Vergütungsregel (GVR) für Fiktion 45 Minuten abgeschlossen, Ende 2021 eine GVR für Langfilme und jetzt einen „Vertrag“, der in seinem Kern weder eine echte GVR darstellt noch einen Tarifvertrag. Das Ergebnis dieses Vertrags für Regie soll demnach in die Netflix/ver.di GVR von 2020 „eingefügt“ werden. Das ist rechtlich bedenklich, denn die Repräsentativität von ver.di in der fiktionalen Regie ist sehr, sehr niedrig und verbessert sich auch durch einen Vertrag nicht. Von der „Handvoll“ fiktionaler Regisseure und Regisseurinnen, die wir bei Ver.di vermuten, werden jetzt wohl einige austreten. ver.di kennt diesen Bereich auch nicht. Das erklärt auch das magere Ergebnis. Es fehlen wesentliche Parameter einer angemessenen Vergütung. Indem ver.di versucht hat, ein Verhandlungsmandat für dieses seltsame Konstrukt an sich zu reißen, waren erhebliche Fehlleistungen unvermeidlich. Fehlleistungen, die nach unserem Eindruck von ver.di noch nicht mal verstanden werden.

medienpolitik.net: Was stört Sie an der ausgehandelten Vereinbarung vor allem?

Oetzmann: Eine Vergütung für Streamer muss die Umstände berücksichtigen, unter denen Filme oder Serien hergestellt und wie sie genutzt werden. Ein Vorbild sind die Regelungen der DGA (Directors Guild of America). Oder die Regelungen der skandinavischen und anderen europäischen Länder. Dort wird die Erstellung des Werks bezahlt, nach bestimmten Konditionen, Formaten und Zeiten, und dann der Rechteumfang nach Territorien, Einstellzeiten und der Anzahl der Abonnenten und nach Erfolg.

Die von ver.di in ihrem Vertrag ausgehandelten Honorare berücksichtigen das nicht. Sie sind auffallend niedrig und allein nach Budgets skaliert. Das trifft nur einen Bruchteil der zu berücksichtigenden Parameter. Vermutlich, weil Verdi dann doch in primär „Lohnabhängigkeit“ denkt und die Situation freischaffender Urheber entweder nicht versteht oder diesen fast traditionell abweisend begegnet. Wesentlich ist aber: Der BVR ist seit 2020 mit Netflix für den gleichen sachlichen Bereich – 45 Minuten fiktional – in GVR-Verhandlungen und hat vor wenigen Wochen das Scheitern der Verhandlungen erklärt. ver.di grätscht damit in das anstehende Schlichtungsverfahren des BVR mit Netflix. Man stelle sich den umgekehrten Fall vor: Der BVR würde mit dem WDR einen Tarifvertrag für die auf Produktionsdauer Beschäftigten abschließen oder den Manteltarifvertrag torpedieren…             

Ver.di hat weder die Regisseure noch die Produzenten in die Verhandlungen oder beim Abschluss miteinbezogen. Es wird also eine Art Kartellvereinbarung zwischen der Gewerkschaft und Netflix, USA, geschlossen, dass Netflix die Rahmenbedingungen einhalten soll.Das niedrige Vergütungsniveau für Regisseure wird dadurch noch getoppt, dass sie nur für Mitarbeiter mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung gelten soll. Ein solche Vergütungsregel für Fortgeschrittene entspricht nicht dem Verhandlungsethos einer großen Gewerkschaft. Auch hier vermuten wir, dass man einen Abschluss um jeden Preis erreichen wollte – notfalls eben auf Kosten der Regie.

„Es gibt keinen Grund, warum Netflix nicht dem Urheberrechtsgesetz mit seinen klaren Vorgaben für das Zustandekommen einer angemessenen Vergütung unterliegen soll.“

medienpolitik.net: Was müsste eine Regievergütung mit Netflix ausmachen?

Oetzmann: In den GVR-Verhandlungen haben wir Netflix unsere Vorstellungen vorgerechnet: Es geht um die Erstellung des Werks nach Länge und Budget und damit Aufwand. Netflix-Serien sind inhaltlich und inszenatorisch um ein Vielfaches anspruchsvoller und teurer als deutsche Vorabendserien. Beim Rechteumfang müssen Territorien, Einstellzeiten und der Anzahl der Abonnenten berücksichtigt werden und ebenfalls Erfolg. Auch hier fehlte es bei Verdi wohl an Sachkenntnis – erklärlich aus dem Mangel an Personen, die in diesem Bereich arbeiten und die bei ver.di tatsächlich organisiert sind. Das Niveau der Regievergütungen in Europa ist unterschiedlich, aber deutlich höher als die von ver.di gesetzten Beträge. Die Wege, wie dies erreicht wird sind, sind je nach Rechtsrahmen unterschiedlich, je nachdem, ob die Regelung mit Verwertungsgesellschaften, Gewerkschaften oder Verbänden erreicht werden.

medienpolitik.net: Bestehen solche „Regievergütungen“ mit Sendern oder Produktionsfirmen in Deutschland?

Oetzmann: Der BVR verhandelt Gemeinsame Vergütungsregeln für Regie für alle Längenformate seit einer gerichtlichen Klärung schon vor einem Jahrzehnt. Es gibt gemeinsame Vergütungsregeln mit dem ZDF für alle Formate, die z.Zt. neu verhandelt werden; ebenfalls mit ProSiebenSat.1, mit der Produzentenallianz ist gerade für Kino die GVR erneuert worden mit deutlich gestiegenen Honoraren und besseren Bedingungen; mit der ARD haben wir 2020 eine Regelung für Dokumentarfilme vereinbart, es wird z.Zt. erneut für 90 Minuten verhandelt; und in Kürze beginnen wir Verhandlungen mit RTL. Der BVR ist damit bei allen Sendergruppen präsent – öffentlich-rechtlich und privat, einer guten Tradition entsprechend, immer auch mit der Produzentenallianz.

medienpolitik.net: Sie sagen, „seit Jahrzehnten hat es jede Gewerkschaft vermieden, die Regisseurinnen und Regisseure in ihre Tarifverträge im Bereich Auftragsproduktion mit einzubeziehen“. Wieso ist das gesetzlich möglich?

Oetzmann: Dies bezog sich auf den heute überwiegenden Bereich der Auftragsproduktion und damit den Geltungsbereich des sog. Manteltarifvertrags (TV-FFS) von ver.di. Neben dem Manteltarifvertrag regelt der Gagentarifvertrag die Vergütungen des Filmteams, sowohl der Urheber wie normaler Mitarbeiter. Ausgenommen ist und war bisher Regie. Für die Regieleistung gab und gibt es keine Wochengage, weshalb für Regie fast keine der wesentlichen Regelungen zu Arbeitszeit und Überstundenvergütung im Manteltarifvertrag Wirkung entfalten. ver.di hat keine Regelungen für eine Nutzungsvergütung – ausgenommen eine sehr schmale Erlösbeteiligung im Bereich Kino, die eigentlich nur eine Art Bestsellervergütung darstellt.

Das Verhandlungsfeld „Vergütung für Werkerstellung und Werknutzung“ wird im Bereich Auftragsproduktion und Kino traditionell vom BVR bestellt, denn ver.di vertritt keine fiktionale Regie; sie haben in diesem Bereich keine Mitglieder, die ihre Interessen über ver.di vertreten lassen. ver.dis Ziel und die Stoßrichtung ihrer Bemühungen ist auch ein/e andere: Ihnen geht es vor allem um die Teammitglieder. Diese geben oft den Regisseuren die Schuld an Überstunden und Arbeitszeiten. Die extremen Arbeitsaufwände werden aber von Produzenten und vor allem deren Auftraggebern durch schrumpfende Budgets und zunehmend weniger Drehtage diktiert.

Erst ab 2013 hat ver.di im Tarifvertrag die Übertragung der Nutzungsrechte für Regie geregelt – verrückter Weise ohne die Vergütung zu regeln! Dann wollte ver.di eine Bestsellervergütung für Regisseure (und alle anderen) im Kinobereich regeln, ohne die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten eines Kinofilms genauer zu prüfen. Dieser Konflikt ist auch nach wie vor nicht gelöst, weshalb der BVR seit 2016 eine eigene GVR mit den Produzenten vereinbart hat. Aber stellen Sie sich vor: Die größte Gewerkschaft Deutschlands in diesem Bereich regelt die kostenlose Übertragung aller Nutzungsrechte der Regieleistung in ihrem Tarifvertrag. Da kann man nur noch den Kopf schütteln.

Das Bemühen der Film-Urheberverbände im April dieses Jahres genau solche Konflikte mit ver.di gemeinsam zu verhindern, sich intern gut abzustimmen und sich gegenseitig mit Kompetenz bei Verhandlungen zu unterstützen, hat leider keine Früchte getragen hat. Auf ein Schreiben der Verbände hat ver.di noch nicht mal geantwortet. Für eine Gewerkschaft, die gerne das Wort „Kollegialität“ hochhält, ein sehr seltsames Verhalten.

„Die internationalen Plattformen haben sich dem europäischen und deutschen Recht genauso zu unterwerfen wie jeder andere.“

medienpolitik.net: Sie sprechen von einer „rechtlich fragwürdigen Konstruktionen“. Was meinen Sie damit konkret?

Oetzmann: ver.di hat, wie gesagt, mit Netflix, was die Regiegagen angeht, lediglich einen „Vertrag“ geschlossen. Es ist kein Tarifvertrag und keine Gemeinsame Vergütungsregel zwischen einem Berufsverband mit Filmregisseuren und dem Werkersteller, sondern der Vertrag einer Gewerkschaft und mit einem US-amerikanischen Werknutzer. Ver.di hat keine Repräsentativität für die Vertretung der Interessen der fiktionalen Regie in der Auftragsproduktion. Netflix hat das erkannt das und hat sich die Repräsentativität von Ver.di im Vertrag „garantieren“ lassen. Ein Novum, aber auch ein Nullum. Wenn ich als Verband nicht repräsentativ bin, kann ich dies durch eine Garantie nicht heilen. Denn nur die Repräsentativität ermächtigt zum Abschluss einer GVR.

medienpolitik.net: Es ist von „Lohndumping“ die Rede. Worin besteht dieses Dumping?

Oetzmann: Das Niveau der ver.di-Regiegagen für den weltweiten Streamer Netflix liegt nur knapp über denen für deutsche Vorabend/Hauptabendserie – von 2016. Deren Budget liegt aber deutlich unter den Budgets von Netflix. Deutsche Vorabendserien werden i.d.R. nur im deutschsprachigen Raum genutzt, Netflix setzt von Beginn an weltweit ein. Die vom BVR verhandelten GVRs sehen erhebliche Erlösbeteiligungen vor (z.B. bei Pro7Sat1) für Lizenzverkäufe ins Ausland, und für wiederholte Nutzungen der Serien. Eine sichere Sache im Falle der internationalen und nationalen Auswertung. ver.di räumt Netflix die Nutzungsrechte am Regiewerk für die gesamte Laufzeit des Urheberrechts ein – also ca. 100 Jahre. Die Gegenleistung ist eine vergleichsweise magere Vergütung und die – nicht zu überprüfende Ansage –, dass wenn 10 Millionen Nutzer die Serie mindestens zu 90 Prozent gesehen haben, es noch eine kleine Nachzahlung gibt. Mit den Programmen unserer Mitglieder werden aber Milliardenumsätze und Gewinne eingefahren. Und die werden nur durch Abonnenten und nicht durch undurchschaubare „Completer-Regelungen“ erwirtschaftet.

US-amerikanische Regisseurinnen und Regisseur erhalten in einem Zeitraum von 15 Jahren Nutzung einer Serienfolge bei Netflix von 45 Minuten allein an Folgevergütungen ca. € 120.000,- zusätzlich zur Regievergütung. Das klingt sehr viel, man darf aber nicht vergessen, dass dem eine weltweite und permanente Nutzung gegenübersteht. Auch Vergleiche mit deutschen Vergütungssystemen wie bspw. dem des ZDF oder Pro 7 Sat1 erzielen angesichts solcher Nutzungsumfänge Folgevergütungen, die knapp 2/3 der DGA-Vergütungen erreichen würden.

In skandinavischen Ländern wird nach Arbeit und Werknutzung gezahlt. Die Arbeit nach Wochengage und die Nutzung nach Territorium, Abonnenten und Zeit. Auch hier erreichen die Vergütungen durch die Intensität der Nutzungen Höhen, die damit vergleichbar sind. Nach der GVR ver.di-Netflix von 2020 erhält ein deutscher Regisseur und eine deutsche Regisseurin pro Folge im Schnitt € 8.000,- Folgevergütung nach fünf Jahren! Und für weitere 10 Jahre € 9.000,-. Aber nur, wenn jede fünf Jahre 10 Millionen „Completer“ – dieses nicht überprüfbare Netflix-Phantom –  erreicht werden, sonst nur anteilig pro rata, d.h. es wird also für den größten Teil der Produktionen nur einen Bruchteil davon geben. Im Ergebnis bedeutet nach unseren Berechnungen der Vertrag von Verdi die Drittelung der Regievergütung im Vergleich zu den USA oder anderen Ländern und das wissen Netflix und ver.di sehr genau. Das Ziel von Netflix ist offensichtlich: Es werden Billiglohnländer etabliert und Produktionen dorthin verlagert. Sollten diese doch teurer werden, wird man neue Billiglohnländer finden und dorthin weiterziehen. Für eine Gewerkschaft, die da mitmacht, ist das eine seltsame Rollenumkehr, auch wenn es „nur“ die Regie betrifft: Starter im Unterbietungswettbewerb. Just vor wenigen Wochen hat Netflix mitgeteilt, dass es nicht bereit ist, die angemessenen Gagen in Dänemark zu zahlen und angekündigt, den Produktionsstandort Dänemark zu boykottieren.

medienpolitik.net: Welche Chancen hat der Regieverband jetzt noch Änderungen vorzunehmen?

Oetzmann: Der BVR wird die Schlichtung weiterführen und alle dazu notwendigen Vorbereitungen treffen, damit die vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen Schritte und Möglichkeiten für die Regisseure und Regisseurinnen wahrgenommen werden. Am Ende wird entweder eine Vereinbarung mit Netflix oder ein Schlichterspruch stehen. Ein Schlichterspruch, dies hat die Erfahrung mit der ARD gezeigt, indiziert die Angemessenheit und Sender und Produzenten akzeptieren diesen, selbst wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Denn eines muss man sehen: Die Schlichtung mit dem BVR wird Netflix nicht erspart bleiben. Es gibt keinen Grund, warum Netflix mit seinen deutschen Produktionen und der weltweiten Nutzung nicht dem Urheberrechtsgesetz mit seinen klaren Vorgaben für das Zustandekommen einer angemessenen Vergütung unterliegen soll. Die internationalen Plattformen haben sich dem europäischen und deutschen Recht genauso zu unterwerfen wie jeder andere. Alles andere wäre ein Versagen des Gesetzgebers.

 

Der Regisseur und Drehbuchautor Jobst Christian Oetzmann wurde 1961 in Hannover geboren. Er studierte Sinologie und Japanologie in Freiburg und Berlin (FU). In den Jahren 1985 – 1991 studierte er an der Hochschule für Fernsehen und Film, München (HFF). Seit 1992 ist Jobst Christian Oetzmann freiberuflicher Regisseur und Autor für Kino und Fernsehen, zumeist für die öffentlich-rechtlichen Sender. Seine Filme laufen auf nationalen und internationalen Festivals, werden für Preise nominiert oder gewinnen Auszeichnungen. Neben seiner Arbeit übt Jobst Christian Oetzmann an verschiedenen Filmhochschulen in Deutschland Lehrtätigkeiten in den Fachbereichen Regie und Buch aus.

Darüber hinaus ist Jobst Oetzmann verbandspolitisch für den Bundesverband Regie (BVR) tätig. Von 2005-2012 war und erneut seit 2016 ist er Mitglied des Vorstands des BVR und trieb dort maßgeblich die Modernisierung und Sender-Honorarverhandlungen des Verbandes voran. Darüber hinaus war er von 2009 – 2016 im Verwaltungsrat der VG Bild-Kunst für die Interessensvertretung der fiktionalen Regisseure zuständig. Von Anfang 2014 bis Anfang 2017 war Jobst Christian Oetzmann Mitglied der Vergabekommission in der FFA. Seit Juni 2016 ist Jobst Christian Oetzmann Vorstand der VG Bild-Kunst für die Urheber im Bereich Film. Jobst Christian Oetzmann ist langjähriges Mitglied im Verband Deutscher Drehbuchautoren sowie der VG Wort. 

 

Quelle: www.medienpolitik.net